Recap: Prof. Luisa Feline Freier bei UNHCR-RSC Workshop zu Flüchtlingsrechten in Oxford
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News vom 30.09.2026
Vom 23. bis 25. September 2026 kamen am Oxford Department of International Development (ODID) Expert*innen aus Wissenschaft und Praxis zusammen, um zentrale Fragen des internationalen Flüchtlingsschutzes zu diskutieren. Der vom Refugee Studies Centre (RSC) und dem UNHCR organisierte Workshop war Teil der Initiative „Protecting Refugee Rights“ und stand im Zeichen des 75. Jahrestags der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Mittelpunkt standen die rechtlichen Grundlagen und die praktische Umsetzung zentraler Rechte von Geflüchteten unter internationalem Flüchtlings- und Menschenrecht.
Ziel des Workshops war es, wissenschaftliche Perspektiven und praktische Erfahrungen zusammenzubringen und bestehende Forschung zu den Rechten von Geflüchteten weiterzuentwickeln. Die diskutierten Beiträge sollten zudem in die Entwicklung einer umfassenden Forschungs- und Publikationsreihe des UNHCR zu Flüchtlingsrechten einfließen.
Gleichbehandlung im Flüchtlingsschutz
Prof. Dr. Luisa Feline Freier, Professorin für Politikwissenschaft am LAI, war am 23. September Teil der Session „Overarching Rights“. Gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. Diogo Andreolla Serraglio, präsentierte sie das Paper The Prohibition of Discrimination in Refugee Protection: Equality of Treatment of, among and between Refugees.
"The question is not simply whether refugees are treated differently. When does differentiation become prohibited discrimination—and when does equality require differentiated treatment?"
Im Zentrum der Präsentation stand die Frage, wie das Verbot von Diskriminierung im Flüchtlingsschutz rechtlich zu verstehen ist. Ausgangspunkt war Artikel 3 der Genfer Flüchtlingskonvention, der eine diskriminierungsfreie Anwendung der Konvention hinsichtlich „race, religion or country of origin“ vorsieht. Freier und Serraglio argumentierten jedoch, dass die Frage der Gleichbehandlung damit nicht abschließend beantwortet ist. Neben der Flüchtlingskonvention waren weitere internationale und regionale Menschenrechtsinstrumente relevant, die zusätzliche Diskriminierungsgründe und Konzepte wie indirekte und intersektionale Diskriminierung, positive Maßnahmen und substanzielle Gleichheit umfassen können.
Dabei war eine zentrale Unterscheidung entscheidend: Unterschiedliche Behandlung ist nicht automatisch Diskriminierung, gleichzeitig führt identische Behandlung nicht notwendigerweise zu tatsächlicher Gleichheit. So kann eine formal gleiche Regel unterschiedliche Auswirkungen haben, wenn sich die Ausgangslagen der betroffenen Personen unterscheiden.
Die Präsentation betrachtete Diskriminierung deshalb entlang eines „protection continuum“: von access to protection und der Anerkennung als Geflüchtete über den jeweiligen rechtlichen Status und den Zugang zu Rechten bis hin zur tatsächlichen Wahrnehmung dieser Rechte im Alltag. Gleichzeitig unterscheidete sie zwischen Diskriminierung „of, among and between refugees“ – also zwischen Geflüchteten und anderen Bevölkerungsgruppen, innerhalb von Flüchtlingspopulationen sowie im Verhältnis zu privater Diskriminierung.
Eine lateinamerikanische Perspektive auf Gleichheit und Flüchtlingsschutz
Besonders relevant für die lateinamerikanische Forschung am LAI war die Frage, wie unterschiedliche rechtliche Schutzsysteme die Gleichheitsfrage prägen. Die Situation venezolanischer Geflüchteter in Lateinamerika verdeutlichte, dass Menschen, die aus derselben regionalen Krise fliehen, in unterschiedliche rechtliche Kategorien fallen können.
Während einige Personen als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder nach der erweiterten Flüchtlingsdefinition der Cartagena-Erklärung anerkannt werden, erhalten andere temporäre oder besondere Aufenthaltstitel, befinden sich noch im Asylverfahren oder leben in einem irregulären Status. Diese rechtlichen Kategorien können wiederum Auswirkungen auf den Zugang zu Arbeit, Dokumenten, Gesundheitsversorgung, sozialer Sicherung und auf die Sicherheit des Aufenthalts haben.
Ein Beispiel aus der Präsentation war Mexiko und die Anwendung der Cartagena-Flüchtlingsdefinition auf venezolanische Schutzsuchende. Eine von Sánchez Nájera und Freier untersuchte Stichprobe von 565 Entscheidungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zeigte, dass die Anerkennungspraxis je nach Herkunftsland unterschiedlich ausfallen kann. Von 372 positiven Entscheidungen auf Grundlage der Cartagena-Definition betrafen 324 venezolanische Antragsteller*innen. Die Autor*innen betonten dabei, dass unterschiedliche Anerkennungsraten allein noch keinen rechtlichen Nachweis von Diskriminierung darstellen. Vielmehr müsse untersucht werden, wie Entscheidungen getroffen werden, welche Rechtsgrundlagen und Vergleichsgruppen relevant sind und welche Gleichheitsnormen Anwendung finden.
Die lateinamerikanische Perspektive erweiterte damit die Gleichheitsfrage: Diskriminierung kann nicht erst bei der Behandlung bereits anerkannter Flüchtlinge relevant werden. Sie kann bereits bei der Frage beginnen, wer überhaupt Zugang zu einem bestimmten Schutzstatus erhält.
Auch die regionale Entwicklung des Flüchtlingsrechts spielte dabei eine wichtige Rolle. Die Cartagena-Erklärung von 1984 hat die Flüchtlingsdefinition über die individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus erweitert. Gleichzeitig zeigten die unterschiedlichen nationalen Umsetzungen, dass eine erweiterte Definition von Flüchtlingsschutz die Frage der Gleichbehandlung nicht beendet. Unterschiede können weiterhin bei Anerkennungsverfahren, rechtlichen Kategorien, Dokumentation oder beim tatsächlichen Zugang zu Rechten entstehen.
Von rechtlicher Gleichheit zu tatsächlicher Gleichheit
Ein weiterer Schwerpunkt der Präsentation lag deshalb auf dem Verhältnis zwischen rechtlicher Kategorisierung und der tatsächlichen Lebenssituation von Geflüchteten. Die Frage nach Gleichheit endet nicht mit der formalen Gewährung eines Rechts. Entscheidend ist auch, ob dieses Recht tatsächlich ausgeübt werden kann.
Am Beispiel venezolanischer Geflüchteter in Peru verwies die Präsentation auf Forschung zu nationalitätsbezogener Diskriminierung und sozialen Grenzziehungen innerhalb und außerhalb der venezolanischen Bevölkerung. Solche sozialen Ungleichheiten lassen sich dabei nicht automatisch dem Staat zurechnen. Sie verdeutlichten jedoch, dass rechtliche Kategorien, materielle Ungleichheiten und gesellschaftliche Stigmatisierung miteinander verbunden sein können.
Damit verschiebte sich der Blick von einer rein formalen Perspektive auf die Frage der „lived equality“ – also der tatsächlichen Gleichheit im Alltag. Rechtliche Garantien sind eine notwendige Grundlage des Flüchtlingsschutzes, sagen aber allein noch nicht aus, ob Menschen ihre Rechte effektiv wahrnehmen können.
Flüchtlingsschutz im Wandel
Die Diskussion in Oxford machte deutlich, dass die Weiterentwicklung des internationalen Flüchtlingsschutzes nicht allein eine Frage der formalen Gleichbehandlung ist. Vielmehr gilt es zu bestimmen, wann unterschiedliche Behandlung rechtlich gerechtfertigt ist, wann sie zu verbotener Diskriminierung wird und wann unterschiedliche Maßnahmen gerade notwendig sein können, um substanzielle Gleichheit zu ermöglichen.
Mit ihrer Analyse verbans Prof. Freier damit Fragen des internationalen Flüchtlingsrechts mit einer vergleichenden Perspektive auf Migrations- und Flüchtlingsschutz in Lateinamerika. Die Diskussion in Oxford trug zugleich zur weiteren Entwicklung der Forschung zu Flüchtlingsrechten bei, die im Rahmen der UNHCR-Initiative in den kommenden Publikationen vertieft werden soll.






