Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
„Auch geringfügig beschäftigte Studentinnen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und denen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro kalendertäglich. Zugleich haben sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn das Nettoarbeitsentgelt 13 Euro pro Tag übersteigt (§ 200 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)).“ Mehr Infos unter diesem Link.
„Im Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ab 01.01.2018 auch für Schülerinnen und Studentinnen, während einer Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes besonderen Schutz genießen. Es schützt vor Kündigung, finanziellen Einbußen und gesundheitlichen Gefahren am Arbeits-, Lern-, Studienplatz. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung, zwölf Wochen bei einer medizinischen Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes. Innerhalb der vorgeburtlichen Schutzfrist darf die werdende Mutter noch arbeiten. Absolutes Beschäftigungsverbot besteht in den ersten acht (zwölf) Wochen nach der Geburt.“ Mehr Infos unter diesem Link.