Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft/Kinderbetreuung
Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes während der ersten Lebensjahre gelten als Gründe für eine Beurlaubung. Urlaubssemester werden nicht als Fach- aber als Hochschulsemester angerechnet. Die Anzahl der Urlaubssemester kann in diesem Fall auch die Hälfte der Regelstudienzeit überschreiten, in der Regel kein Anspruch auf Bafög, deshalb Bürgergeld möglich, Arbeit als Werksstudierende nicht möglich (mehr Infos hier).